Modellbau Mario Krauße Altenburger Straße 58 09328 Lunzenau Tel.: (037383) 67 02 Fax: (037383) 68 27 6 eMail: Modellbau.Krausse@t-online.de Web: www.Modellbau-Krausse.de
  Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juli 2016 I.  Allgemeines 1. Sämtlichen Lieferungen und Leistungen von Modellbau Mario Krauße liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 2. Modellbau Mario Krauße behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Modellbau Mario Krauße verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. II. Preis und Zahlung 1. Die Angebotspreise sind 90 Arbeitstage gültig und gelten ab Werk einschließlich Verladung und Verpackung, jedoch ausschließlich Entladung und zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 2. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug auf das Konto von Modellbau Mario Krauße zu leisten und zwar 14 Tage nach Lieferung ohne Abzug. 3.  Das  Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4. Sind wir zu Vorleistungen verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder  die  Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. 5. Storniert der Besteller den Auftrag, so ist Modellbau Mario Krauße berechtigt, alle bis dahin angefallenen Kosten, jedoch mindestens 5% der Auftragssumme, dem Besteller in Rechnung zu stellen. III. Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Modellbau Mario Krauße setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung des Lastenheftes, der erforderlichen  behördlichen  Bescheinigungen / Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Modellbau M. Krauße die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von Modellbau Mario Krauße. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand Modellbau Mario Krauße verlassen hat. 4. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Modellbau Mario Krauße wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. IV. Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand Modellbau Mario Krauße verlassen hat. Höhere Gewalt, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes befreien uns von der Lieferverpflichtung. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die Modellbau Mario Krauße nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Modellbau Mario Krauße verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. V.  Eigentumsvorbehalt 1. Modellbau Mario Krauße behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Sache) vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich den künftigen Forderungen beglichen sind, auch wenn einzelne oder alle Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist Modellbau Mario Krauße zur Rücknahme der Sache nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller darf die Sache ohne Einwilligung von Modellbau Mario Krauße weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Modellbau Mario Krauße unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 2. Der Besteller darf die Sache im ordentlichen Geschäftsgang verkaufen. Er tritt Modellbau Mario Krauße bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus Veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Diese Forderung darf der Besteller auch nach der Abtretung einziehen. Die Befugnis von Modellbau Mario Krauße, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Modellbau Mario Krauße verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Modellbau Mario Krauße kann verlangen, dass der Besteller ihm alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Sache zusammen mit anderen Waren, die Modellbau Mario Krauße nicht gehören, weiter veräußert, so ist die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Modellbau Mario Krauße und des Bestellers vereinbarten Lieferpreises abgetreten. 3. Verarbeitung oder Umbildung der Sache nimmt der Besteller stets für Modellbau Mario Krauße  vor. Wird die Sache mit anderen, nicht Modellbau Mario Krauße gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Modellbau Mario Krauße das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wenn Sachen von Modellbau Mario Krauße mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden sind und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller Modellbau Mario Krauße in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltssache. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Modellbau Mario Krauße. Modellbau Mario Krauße wird die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 v. H. übersteigt. 4. Modellbau Mario Krauße ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. VI. Mängelansprüche Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Modellbau Mario Krauße unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Modellbau Mario Krauße nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Modellbau Mario Krauße unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Modellbau Mario Krauße. 2. Zur Vornahme aller bei Modellbau Mario Krauße notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Modellbau Mario Krauße die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Modellbau Mario Krauße von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Modellbau Mario Krauße sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von Modellbau Mario Krauße Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Der Besteller vereinbart, die gelieferte Ware einer Sicht- und Maßkontrolle bei der Anlieferung zu unterziehen. Kommt es trotzdem zum Produktionsausschuß, verursacht durch die bestellte Ware, so haftet Modellbau Mario Krauße nur für das erste Ausschußteil. Jegliche weiterführenden Kosten bzw. Folgeschäden sind von einer Haftung durch Modellbau Mario Krauße ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 1 dieser Bedingungen. 4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von Modellbau Mario Krauße zu verantworten sind. 5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Modellbau Mario Krauße für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Modellbau Mario Krauße vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes. VII. Haftung 1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Modellbau Mario Krauße - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die Modellbau Mario Krauße arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Modellbau Mario Krauße garantiert hat, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder  Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. VIII. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 1 gelten die gesetzlichen Fristen IX. Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang 3D-Daten enthalten sind, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferten Daten, einschließlich ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Diese werden zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Daten auf mehr als einem System und anderer Nutzer ist untersagt. Der Besteller darf die mitgelieferten Daten nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder verändern. X.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Modellbau Mario Krauße und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hainichen bzw. das Landgericht in Chemnitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. XI.  Partnerschaftsklausel Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sollte auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. allgem_geschäftsbeding_gl_MK072016  
Modellbau Mario Krauße Altenburger Straße 58 09328 Lunzenau Tel.: (037383) 67 02 Fax: (037383) 68 27 6 eMail: Modellbau.Krausse@t-online.de Web: www.Modellbau-Krausse.de
Stand Juli 2016 I.  Allgemeines 1.   Sämtlichen   Lieferungen   und   Leistungen   von   Modellbau   Mario   Krauße   liegen   diese   Bedingungen   sowie   etwaige gesonderte   vertragliche   Vereinbarungen   zugrunde.   Abweichende   Einkaufsbedingungen   des   Bestellers   werden   durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 2.   Modellbau   Mario   Krauße   behält   sich   an   Mustern,   Kostenvoranschlägen,   Zeichnungen   u.   ä.   Informationen   -   auch   in elektronischer   Form   -   Eigentums-   und   Urheberrechte   vor;   sie   dürfen   Dritten   nicht   zugänglich   gemacht   werden. Modellbau   Mario   Krauße   verpflichtet   sich,   vom   Besteller   als   vertraulich   bezeichnete   Informationen   und   Unterlagen   nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. II. Preis und Zahlung 1.   Die   Angebotspreise   sind   90   Arbeitstage   gültig   und   gelten   ab   Werk   einschließlich   Verladung   und   Verpackung,   je- doch ausschließlich Entladung und zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 2.   Die   Zahlung   ist   ohne   jeden   Abzug   auf   das   Konto   von   Modellbau   Mario   Krauße   zu   leisten   und   zwar   14   Tage   nach Lieferung ohne Abzug. 3.      Das      Recht,   Zahlungen   zurückzuhalten   oder   mit   Gegenansprüchen   aufzurechnen,   steht   dem   Besteller   nur   insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4.   Sind   wir   zu   Vorleistungen   verpflichtet   und   werden   uns   nach Abschluss   des   Vertrages   Umstände   bekannt,   nach   de- nen   unser   Zahlungsanspruch   durch   mangelnde   Leistungsfähigkeit   des   Bestellers   gefährdet   wird,   können   wir   neben den   gesetzlichen   Ansprüchen   die   Weiterveräußerung   und   Verarbeitung   der   gelieferten   Ware   untersagen   und   deren Rückgabe   oder      die      Übertragung   des   mittelbaren   Besitzes   an   der   gelieferten   Ware   auf   Kosten   des   Bestellers   ver- langen.   Der   Besteller   ermächtigt   uns   schon   jetzt,   in   den   genannten   Fällen   seinen   Betrieb   zu   betreten   und   die   geliefer- te Ware abzuholen. 5.   Storniert   der   Besteller   den   Auftrag,   so   ist   Modellbau   Mario   Krauße   berechtigt,   alle   bis   dahin   angefallenen   Kosten, jedoch mindestens 5% der Auftragssumme, dem Besteller in Rechnung zu stellen. III. Lieferzeit, Lieferverzögerung 1.   Die   Lieferzeit   ergibt   sich   aus   den   Vereinbarungen   der   Vertragsparteien.   Ihre   Einhaltung   durch   Modellbau   Mario Krauße   setzt   voraus,   dass   alle   kaufmännischen   und   technischen   Fragen   zwischen   den   Vertragsparteien   geklärt   sind und   der   Besteller   alle   ihm   obliegenden   Verpflichtungen,   wie   z.   B.   Beibringung   des   Lastenheftes,   der   erforderlichen     behördlichen      Bescheinigungen   /   Genehmigungen   oder   die   Leistung   einer Anzahlung   erfüllt   hat.   Ist   dies   nicht   der   Fall, so   verlängert   sich   die   Lieferzeit   angemessen.   Dies   gilt   nicht,   soweit   Modellbau   M.   Krauße   die   Verzögerung   zu   vertre- ten hat. 2.   Die   Einhaltung   der   Lieferfrist   steht   unter   dem   Vorbehalt   richtiger   und   rechtzeitiger   Belieferung   von   Modellbau   Mario Krauße. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand Modellbau Mario Krauße verlassen hat. 4.   Werden   der   Versand   oder   die   Abnahme   des   Liefergegenstandes   aus   Gründen   verzögert,   die   der   Besteller   zu   ver- treten   hat,   so   werden   ihm,   beginnend   einen   Monat   nach   Meldung   der   Versand-   oder Abnahmebereitschaft,   die   durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5.   Ist   die   Nichteinhaltung   der   Lieferzeit   auf   höhere   Gewalt   oder   sonstige   Ereignisse,   die   außerhalb   unseres   Einfluß- bereiches   liegen,   zurückzuführen,   so   verlängert   sich   die   Lieferzeit   angemessen.   Modellbau   Mario   Krauße   wird   dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. IV. Gefahrübergang, Abnahme 1.   Die   Gefahr   geht   auf   den   Besteller   über,   wenn   der   Liefergegenstand   Modellbau   Mario   Krauße   verlassen   hat.   Höhere Gewalt,   Zerstörung   oder   Beschädigung   des   Kaufgegenstandes   befreien   uns   von   der   Lieferverpflichtung.   Der   Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2.   Verzögert   sich   oder   unterbleibt   der   Versand   oder   die   Abnahme   infolge   von   Umständen,   die   Modellbau   Mario Krauße   nicht   zuzurechnen   sind,   geht   die   Gefahr   vom   Tage   der   Meldung   der   Versand-   bzw.   Abnahmebereitschaft   auf den   Besteller   über.   Modellbau   Mario   Krauße   verpflichtet   sich,   auf   Kosten   des   Bestellers   die   Versicherungen   abzu- schließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. V.  Eigentumsvorbehalt 1.   Modellbau   Mario   Krauße   behält   sich   das   Eigentum   an   dem   Liefergegenstand   (Sache)   vor,   bis   alle   Forderungen   aus der   Geschäftsverbindung   einschließlich   den   künftigen   Forderungen   beglichen   sind,   auch   wenn   einzelne   oder   alle Forderungen    in    laufende    Rechnungen    aufgenommen    wurden,    der    Saldo    gezogen    und    anerkannt    ist.    Bei vertragswidrigem   Verhalten   des   Bestellers   ist   Modellbau   Mario   Krauße   zur   Rücknahme   der   Sache   nach   Mahnung berechtigt    und    der    Besteller    zur    Herausgabe    verpflichtet.    Der    Besteller    darf    die    Sache    ohne    Einwilligung    von Modellbau    Mario    Krauße    weder    verpfänden    noch    zur    Sicherheit    übereignen.    Bei    Pfändungen    oder    sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Modellbau Mario Krauße unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 2.   Der   Besteller   darf   die   Sache   im   ordentlichen   Geschäftsgang   verkaufen.   Er   tritt   Modellbau   Mario   Krauße   bereits jetzt   sicherheitshalber   alle   Forderungen   in   Höhe   des   Rechnungswertes   ab,   die   ihm   aus   Veräußerung   gegen   den Abnehmer   oder   gegen   Dritte   erwachsen,   gleichgültig,   ob   die   Sache   ohne   oder   nach   Verarbeitung   veräußert   wird. Diese   Forderung   darf   der   Besteller   auch   nach   der   Abtretung   einziehen.   Die   Befugnis   von   Modellbau   Mario   Krauße, die   Forderung   selbst   einzuziehen,   bleibt   hiervon   unberührt.   Modellbau   Mario   Krauße   verpflichtet   sich   jedoch,   die Forderungen   nicht   einzuziehen,   solange   der   Besteller   seine   Zahlungsverpflichtungen   erfüllt.   Modellbau   Mario   Krauße kann    verlangen,    dass    der    Besteller    ihm    alle    zum    Einzug    der    Forderungen    erforderlichen   Angaben    macht,    die dazugehörigen   Unterlagen   aushändigt   und   den   Schuldnern   die   Abtretung   mitteilt.   Wird   die   Sache   zusammen   mit anderen   Waren,   die   Modellbau   Mario   Krauße   nicht   gehören,   weiter   veräußert,   so   ist   die   Forderung   des   Bestellers gegen   den   Abnehmer   in   Höhe   des   zwischen   Modellbau   Mario   Krauße   und   des   Bestellers   vereinbarten   Lieferpreises abgetreten. 3.   Verarbeitung   oder   Umbildung   der   Sache   nimmt   der   Besteller   stets   für   Modellbau   Mario   Krauße      vor.   Wird   die   Sache mit   anderen,   nicht   Modellbau   Mario   Krauße   gehörenden   Gegenständen   verarbeitet,   erwirbt   Modellbau   Mario   Krauße das   Miteigentum   an   der   neuen   Sache   im   Verhältnis   des   Wertes   der   Vorbehaltssache   zu   den   anderen   verarbeiteten Gegenständen   zur   Zeit   der   Verarbeitung.   Wenn   Sachen   von   Modellbau   Mario   Krauße   mit   anderen   beweglichen Gegenständen   zu   einer   einheitlichen   Sache   verbunden   sind   und   die   andere   Sache   als   Hauptsache   anzusehen   ist,   so überträgt   der   Besteller   Modellbau   Mario   Krauße   in   Höhe   des   Rechnungswertes   Miteigentum,   soweit   die   Hauptsache ihm    gehört.    Für    die    durch    Verarbeitung    oder    Umbildung    entstehende    Sache    gilt    das    gleiche    wie    für    die Vorbehaltssache.   Der   Besteller   verwahrt   das   Eigentum   oder   Miteigentum   für   Modellbau   Mario   Krauße.   Modellbau Mario   Krauße   wird   die   ihm   zustehenden   Sicherungen   insoweit   freigeben,   als   ihr   Wert   die   zu   sichernden   Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 v. H. übersteigt. 4.   Modellbau   Mario   Krauße   ist   berechtigt,   den   Liefergegenstand   auf   Kosten   des   Bestellers   gegen   Diebstahl,   Bruch-, Feuer-,   Wasser-   und   sonstige   Schäden   zu   versichern,   sofern   nicht   der   Besteller   selbst   die   Versicherung   nachweislich abgeschlossen hat. VI. Mängelansprüche Für   Sach-   und   Rechtsmängel   der   Lieferung   leistet   Modellbau   Mario   Krauße   unter   Ausschluss   weiterer   Ansprüche   - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt: 1. Alle   diejenigen Teile   sind   unentgeltlich   nach   Wahl   von   Modellbau   Mario   Krauße   nachzubessern   oder   neu   zu   liefern, die   sich   infolge   eines   vor   dem   Gefahrübergang   liegenden   Umstandes   als   mangelhaft   herausstellen.   Die   Feststellung solcher   Mängel   ist   Modellbau   Mario   Krauße   unverzüglich   schriftlich   zu   melden.   Ersetzte   Teile   werden   Eigentum   von Modellbau Mario Krauße. 2.    Zur    Vornahme    aller    bei    Modellbau    Mario    Krauße    notwendig    erscheinenden    Nachbesserungen    und    Ersatz- lieferungen   hat   der   Besteller   nach   Verständigung   mit   Modellbau   Mario   Krauße   die   erforderliche   Zeit   und   Gelegenheit zu   geben;   anderenfalls   ist   Modellbau   Mario   Krauße   von   der   Haftung   für   die   daraus   entstehenden   Folgen   befreit.   Nur in   dringenden   Fällen   der   Gefährdung   der   Betriebssicherheit   bzw.   zur   Abwehr   unverhältnismäßig   großer   Schäden, wobei   Modellbau   Mario   Krauße   sofort   zu   verständigen   ist,   hat   der   Besteller   das   Recht,   den   Mangel   selbst   oder   durch Dritte beseitigen zu lassen oder von Modellbau Mario Krauße Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3.   Der   Besteller   vereinbart,   die   gelieferte   Ware   einer   Sicht-   und   Maßkontrolle   bei   der   Anlieferung   zu   unterziehen. Kommt   es   trotzdem   zum   Produktionsausschuß,   verursacht   durch   die   bestellte   Ware,   so   haftet   Modellbau   Mario Krauße   nur   für   das   erste   Ausschußteil.   Jegliche   weiterführenden   Kosten   bzw.   Folgeschäden   sind   von   einer   Haftung durch   Modellbau   Mario   Krauße   ausgeschlossen.   Weitere Ansprüche   bestimmen   sich   nach Abschnitt   VII.   1   dieser   Be- dingungen. 4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete   oder   unsachgemäße   Verwendung,   fehlerhafte   Montage   bzw.   Inbetriebsetzung   durch   den   Besteller   oder Dritte,   natürliche Abnutzung,   fehlerhafte   oder   nachlässige   Behandlung,   nicht   ordnungsgemäße   Wartung,   ungeeignete Betriebsmittel,    mangelhafte    Bauarbeiten,    ungeeigneter    Baugrund,    chemische,    elektrochemische    oder    elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von Modellbau Mario Krauße zu verantworten sind. 5.   Bessert   der   Besteller   oder   ein   Dritter   unsachgemäß   nach,   besteht   keine   Haftung   von   Modellbau   Mario   Krauße   für die   daraus   entstehenden   Folgen.   Gleiches   gilt   für   ohne   vorherige   Zustimmung   von   Modellbau   Mario   Krauße   vorge- nommenen Änderungen des Liefergegenstandes. VII. Haftung 1.   Für   Schäden,   die   nicht   am   Liefergegenstand   selbst   entstanden   sind,   haftet   Modellbau   Mario   Krauße   -   aus   welchen Rechtsgründen auch immer - nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, -   bei   Mängeln,   die   Modellbau   Mario   Krauße   arglistig   verschwiegen   oder   deren Abwesenheit   Modellbau   Mario   Krauße garantiert hat, -   bei   Mängeln   des   Liefergegenstandes,   soweit   nach   Produkthaftungsgesetz   für   Personen-   oder      Sachschäden   an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. VIII. Verjährung Alle   Ansprüche   des   Bestellers   -   aus   welchen   Rechtsgründen   auch   immer   -   verjähren   nach   12   Monaten.   Für   Scha- densersatzansprüche nach Abschnitt VII. 1 gelten die gesetzlichen Fristen IX. Softwarenutzung Soweit   im   Lieferumfang   3D-Daten   enthalten   sind,   wird   dem   Besteller   ein   nicht   ausschließliches   Recht   eingeräumt,   die gelieferten   Daten,   einschließlich   ihrer   Dokumentationen,   zu   nutzen.   Diese   werden   zur   Verwendung   auf   dem   dafür bestimmten   Liefergegenstand   überlassen.   Eine   Nutzung   der   Daten   auf   mehr   als   einem   System   und   anderer   Nutzer   ist untersagt. Der Besteller darf die mitgelieferten Daten nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder verändern. X.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1.   Für   alle   Rechtsbeziehungen   zwischen   Modellbau   Mario   Krauße   und   dem   Besteller   gilt   ausschließlich   deutsches Recht    unter   Ausschluss    des    Übereinkommens    der    Vereinten    Nationen    über    Verträge    über    den    internationalen Warenkauf (CISG). 2.   Es   gilt   deutsches   Recht   unter   Ausschluss   des   UN-Kaufrechts.   Der   Gerichtsstand   ist   das   Amtsgericht   Hainichen bzw.   das   Landgericht   in   Chemnitz.   Wir   sind   jedoch   berechtigt,   den   Besteller   auch   an   dem   Gericht   seines   Sitzes   zu verklagen. XI.  Partnerschaftsklausel Bei   allen   Ersatzzahlungen,   insbesondere   bei   der   Höhe   des   Schadensersatzes,   sollte   auch   nach Treu   und   Glauben   die wirtschaftlichen   Gegebenheiten   der   Vertragspartner, Art,   Umfang   und   Dauer   der   Geschäftsverbindung   sowie   der   Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. allgem_geschäftsbeding_gl_MK072016  
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