Stand Juli 2016
I. Allgemeines
1.
Sämtlichen
Lieferungen
und
Leistungen
von
Modellbau
Mario
Krauße
liegen
diese
Bedingungen
sowie
etwaige
gesonderte
vertragliche
Vereinbarungen
zugrunde.
Abweichende
Einkaufsbedingungen
des
Bestellers
werden
durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2.
Modellbau
Mario
Krauße
behält
sich
an
Mustern,
Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen
u.
ä.
Informationen
-
auch
in
elektronischer
Form
-
Eigentums-
und
Urheberrechte
vor;
sie
dürfen
Dritten
nicht
zugänglich
gemacht
werden.
Modellbau
Mario
Krauße
verpflichtet
sich,
vom
Besteller
als
vertraulich
bezeichnete
Informationen
und
Unterlagen
nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1.
Die
Angebotspreise
sind
90
Arbeitstage
gültig
und
gelten
ab
Werk
einschließlich
Verladung
und
Verpackung,
je-
doch ausschließlich Entladung und zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.
Die
Zahlung
ist
ohne
jeden
Abzug
auf
das
Konto
von
Modellbau
Mario
Krauße
zu
leisten
und
zwar
14
Tage
nach
Lieferung ohne Abzug.
3.
Das
Recht,
Zahlungen
zurückzuhalten
oder
mit
Gegenansprüchen
aufzurechnen,
steht
dem
Besteller
nur
insoweit
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.
Sind
wir
zu
Vorleistungen
verpflichtet
und
werden
uns
nach
Abschluss
des
Vertrages
Umstände
bekannt,
nach
de-
nen
unser
Zahlungsanspruch
durch
mangelnde
Leistungsfähigkeit
des
Bestellers
gefährdet
wird,
können
wir
neben
den
gesetzlichen
Ansprüchen
die
Weiterveräußerung
und
Verarbeitung
der
gelieferten
Ware
untersagen
und
deren
Rückgabe
oder
die
Übertragung
des
mittelbaren
Besitzes
an
der
gelieferten
Ware
auf
Kosten
des
Bestellers
ver-
langen.
Der
Besteller
ermächtigt
uns
schon
jetzt,
in
den
genannten
Fällen
seinen
Betrieb
zu
betreten
und
die
geliefer-
te Ware abzuholen.
5.
Storniert
der
Besteller
den
Auftrag,
so
ist
Modellbau
Mario
Krauße
berechtigt,
alle
bis
dahin
angefallenen
Kosten,
jedoch mindestens 5% der Auftragssumme, dem Besteller in Rechnung zu stellen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.
Die
Lieferzeit
ergibt
sich
aus
den
Vereinbarungen
der
Vertragsparteien.
Ihre
Einhaltung
durch
Modellbau
Mario
Krauße
setzt
voraus,
dass
alle
kaufmännischen
und
technischen
Fragen
zwischen
den
Vertragsparteien
geklärt
sind
und
der
Besteller
alle
ihm
obliegenden
Verpflichtungen,
wie
z.
B.
Beibringung
des
Lastenheftes,
der
erforderlichen
behördlichen
Bescheinigungen
/
Genehmigungen
oder
die
Leistung
einer
Anzahlung
erfüllt
hat.
Ist
dies
nicht
der
Fall,
so
verlängert
sich
die
Lieferzeit
angemessen.
Dies
gilt
nicht,
soweit
Modellbau
M.
Krauße
die
Verzögerung
zu
vertre-
ten hat.
2.
Die
Einhaltung
der
Lieferfrist
steht
unter
dem
Vorbehalt
richtiger
und
rechtzeitiger
Belieferung
von
Modellbau
Mario
Krauße.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand Modellbau Mario Krauße verlassen hat.
4.
Werden
der
Versand
oder
die
Abnahme
des
Liefergegenstandes
aus
Gründen
verzögert,
die
der
Besteller
zu
ver-
treten
hat,
so
werden
ihm,
beginnend
einen
Monat
nach
Meldung
der
Versand-
oder
Abnahmebereitschaft,
die
durch
die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.
Ist
die
Nichteinhaltung
der
Lieferzeit
auf
höhere
Gewalt
oder
sonstige
Ereignisse,
die
außerhalb
unseres
Einfluß-
bereiches
liegen,
zurückzuführen,
so
verlängert
sich
die
Lieferzeit
angemessen.
Modellbau
Mario
Krauße
wird
dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1.
Die
Gefahr
geht
auf
den
Besteller
über,
wenn
der
Liefergegenstand
Modellbau
Mario
Krauße
verlassen
hat.
Höhere
Gewalt,
Zerstörung
oder
Beschädigung
des
Kaufgegenstandes
befreien
uns
von
der
Lieferverpflichtung.
Der
Besteller
darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2.
Verzögert
sich
oder
unterbleibt
der
Versand
oder
die
Abnahme
infolge
von
Umständen,
die
Modellbau
Mario
Krauße
nicht
zuzurechnen
sind,
geht
die
Gefahr
vom
Tage
der
Meldung
der
Versand-
bzw.
Abnahmebereitschaft
auf
den
Besteller
über.
Modellbau
Mario
Krauße
verpflichtet
sich,
auf
Kosten
des
Bestellers
die
Versicherungen
abzu-
schließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Modellbau
Mario
Krauße
behält
sich
das
Eigentum
an
dem
Liefergegenstand
(Sache)
vor,
bis
alle
Forderungen
aus
der
Geschäftsverbindung
einschließlich
den
künftigen
Forderungen
beglichen
sind,
auch
wenn
einzelne
oder
alle
Forderungen
in
laufende
Rechnungen
aufgenommen
wurden,
der
Saldo
gezogen
und
anerkannt
ist.
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Bestellers
ist
Modellbau
Mario
Krauße
zur
Rücknahme
der
Sache
nach
Mahnung
berechtigt
und
der
Besteller
zur
Herausgabe
verpflichtet.
Der
Besteller
darf
die
Sache
ohne
Einwilligung
von
Modellbau
Mario
Krauße
weder
verpfänden
noch
zur
Sicherheit
übereignen.
Bei
Pfändungen
oder
sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Besteller Modellbau Mario Krauße unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2.
Der
Besteller
darf
die
Sache
im
ordentlichen
Geschäftsgang
verkaufen.
Er
tritt
Modellbau
Mario
Krauße
bereits
jetzt
sicherheitshalber
alle
Forderungen
in
Höhe
des
Rechnungswertes
ab,
die
ihm
aus
Veräußerung
gegen
den
Abnehmer
oder
gegen
Dritte
erwachsen,
gleichgültig,
ob
die
Sache
ohne
oder
nach
Verarbeitung
veräußert
wird.
Diese
Forderung
darf
der
Besteller
auch
nach
der
Abtretung
einziehen.
Die
Befugnis
von
Modellbau
Mario
Krauße,
die
Forderung
selbst
einzuziehen,
bleibt
hiervon
unberührt.
Modellbau
Mario
Krauße
verpflichtet
sich
jedoch,
die
Forderungen
nicht
einzuziehen,
solange
der
Besteller
seine
Zahlungsverpflichtungen
erfüllt.
Modellbau
Mario
Krauße
kann
verlangen,
dass
der
Besteller
ihm
alle
zum
Einzug
der
Forderungen
erforderlichen
Angaben
macht,
die
dazugehörigen
Unterlagen
aushändigt
und
den
Schuldnern
die
Abtretung
mitteilt.
Wird
die
Sache
zusammen
mit
anderen
Waren,
die
Modellbau
Mario
Krauße
nicht
gehören,
weiter
veräußert,
so
ist
die
Forderung
des
Bestellers
gegen
den
Abnehmer
in
Höhe
des
zwischen
Modellbau
Mario
Krauße
und
des
Bestellers
vereinbarten
Lieferpreises
abgetreten.
3.
Verarbeitung
oder
Umbildung
der
Sache
nimmt
der
Besteller
stets
für
Modellbau
Mario
Krauße
vor.
Wird
die
Sache
mit
anderen,
nicht
Modellbau
Mario
Krauße
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet,
erwirbt
Modellbau
Mario
Krauße
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Vorbehaltssache
zu
den
anderen
verarbeiteten
Gegenständen
zur
Zeit
der
Verarbeitung.
Wenn
Sachen
von
Modellbau
Mario
Krauße
mit
anderen
beweglichen
Gegenständen
zu
einer
einheitlichen
Sache
verbunden
sind
und
die
andere
Sache
als
Hauptsache
anzusehen
ist,
so
überträgt
der
Besteller
Modellbau
Mario
Krauße
in
Höhe
des
Rechnungswertes
Miteigentum,
soweit
die
Hauptsache
ihm
gehört.
Für
die
durch
Verarbeitung
oder
Umbildung
entstehende
Sache
gilt
das
gleiche
wie
für
die
Vorbehaltssache.
Der
Besteller
verwahrt
das
Eigentum
oder
Miteigentum
für
Modellbau
Mario
Krauße.
Modellbau
Mario
Krauße
wird
die
ihm
zustehenden
Sicherungen
insoweit
freigeben,
als
ihr
Wert
die
zu
sichernden
Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 v. H. übersteigt.
4.
Modellbau
Mario
Krauße
ist
berechtigt,
den
Liefergegenstand
auf
Kosten
des
Bestellers
gegen
Diebstahl,
Bruch-,
Feuer-,
Wasser-
und
sonstige
Schäden
zu
versichern,
sofern
nicht
der
Besteller
selbst
die
Versicherung
nachweislich
abgeschlossen hat.
VI. Mängelansprüche
Für
Sach-
und
Rechtsmängel
der
Lieferung
leistet
Modellbau
Mario
Krauße
unter
Ausschluss
weiterer
Ansprüche
-
vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
1.
Alle
diejenigen
Teile
sind
unentgeltlich
nach
Wahl
von
Modellbau
Mario
Krauße
nachzubessern
oder
neu
zu
liefern,
die
sich
infolge
eines
vor
dem
Gefahrübergang
liegenden
Umstandes
als
mangelhaft
herausstellen.
Die
Feststellung
solcher
Mängel
ist
Modellbau
Mario
Krauße
unverzüglich
schriftlich
zu
melden.
Ersetzte
Teile
werden
Eigentum
von
Modellbau Mario Krauße.
2.
Zur
Vornahme
aller
bei
Modellbau
Mario
Krauße
notwendig
erscheinenden
Nachbesserungen
und
Ersatz-
lieferungen
hat
der
Besteller
nach
Verständigung
mit
Modellbau
Mario
Krauße
die
erforderliche
Zeit
und
Gelegenheit
zu
geben;
anderenfalls
ist
Modellbau
Mario
Krauße
von
der
Haftung
für
die
daraus
entstehenden
Folgen
befreit.
Nur
in
dringenden
Fällen
der
Gefährdung
der
Betriebssicherheit
bzw.
zur
Abwehr
unverhältnismäßig
großer
Schäden,
wobei
Modellbau
Mario
Krauße
sofort
zu
verständigen
ist,
hat
der
Besteller
das
Recht,
den
Mangel
selbst
oder
durch
Dritte beseitigen zu lassen oder von Modellbau Mario Krauße Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.
Der
Besteller
vereinbart,
die
gelieferte
Ware
einer
Sicht-
und
Maßkontrolle
bei
der
Anlieferung
zu
unterziehen.
Kommt
es
trotzdem
zum
Produktionsausschuß,
verursacht
durch
die
bestellte
Ware,
so
haftet
Modellbau
Mario
Krauße
nur
für
das
erste
Ausschußteil.
Jegliche
weiterführenden
Kosten
bzw.
Folgeschäden
sind
von
einer
Haftung
durch
Modellbau
Mario
Krauße
ausgeschlossen.
Weitere
Ansprüche
bestimmen
sich
nach
Abschnitt
VII.
1
dieser
Be-
dingungen.
4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete
oder
unsachgemäße
Verwendung,
fehlerhafte
Montage
bzw.
Inbetriebsetzung
durch
den
Besteller
oder
Dritte,
natürliche
Abnutzung,
fehlerhafte
oder
nachlässige
Behandlung,
nicht
ordnungsgemäße
Wartung,
ungeeignete
Betriebsmittel,
mangelhafte
Bauarbeiten,
ungeeigneter
Baugrund,
chemische,
elektrochemische
oder
elektrische
Einflüsse - sofern sie nicht von Modellbau Mario Krauße zu verantworten sind.
5.
Bessert
der
Besteller
oder
ein
Dritter
unsachgemäß
nach,
besteht
keine
Haftung
von
Modellbau
Mario
Krauße
für
die
daraus
entstehenden
Folgen.
Gleiches
gilt
für
ohne
vorherige
Zustimmung
von
Modellbau
Mario
Krauße
vorge-
nommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
VII. Haftung
1.
Für
Schäden,
die
nicht
am
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind,
haftet
Modellbau
Mario
Krauße
-
aus
welchen
Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
-
bei
Mängeln,
die
Modellbau
Mario
Krauße
arglistig
verschwiegen
oder
deren
Abwesenheit
Modellbau
Mario
Krauße
garantiert hat,
-
bei
Mängeln
des
Liefergegenstandes,
soweit
nach
Produkthaftungsgesetz
für
Personen-
oder
Sachschäden
an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle
Ansprüche
des
Bestellers
-
aus
welchen
Rechtsgründen
auch
immer
-
verjähren
nach
12
Monaten.
Für
Scha-
densersatzansprüche nach Abschnitt VII. 1 gelten die gesetzlichen Fristen
IX. Softwarenutzung
Soweit
im
Lieferumfang
3D-Daten
enthalten
sind,
wird
dem
Besteller
ein
nicht
ausschließliches
Recht
eingeräumt,
die
gelieferten
Daten,
einschließlich
ihrer
Dokumentationen,
zu
nutzen.
Diese
werden
zur
Verwendung
auf
dem
dafür
bestimmten
Liefergegenstand
überlassen.
Eine
Nutzung
der
Daten
auf
mehr
als
einem
System
und
anderer
Nutzer
ist
untersagt. Der Besteller darf die mitgelieferten Daten nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder verändern.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Für
alle
Rechtsbeziehungen
zwischen
Modellbau
Mario
Krauße
und
dem
Besteller
gilt
ausschließlich
deutsches
Recht
unter
Ausschluss
des
Übereinkommens
der
Vereinten
Nationen
über
Verträge
über
den
internationalen
Warenkauf (CISG).
2.
Es
gilt
deutsches
Recht
unter
Ausschluss
des
UN-Kaufrechts.
Der
Gerichtsstand
ist
das
Amtsgericht
Hainichen
bzw.
das
Landgericht
in
Chemnitz.
Wir
sind
jedoch
berechtigt,
den
Besteller
auch
an
dem
Gericht
seines
Sitzes
zu
verklagen.
XI. Partnerschaftsklausel
Bei
allen
Ersatzzahlungen,
insbesondere
bei
der
Höhe
des
Schadensersatzes,
sollte
auch
nach
Treu
und
Glauben
die
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
der
Vertragspartner,
Art,
Umfang
und
Dauer
der
Geschäftsverbindung
sowie
der
Wert
der Ware angemessen berücksichtigt werden.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
allgem_geschäftsbeding_gl_MK072016
Allgemeine Geschäftsbedingungen